Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1 – Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Diese werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Werk- und Bauleistungen wie auch für Kaufverträge. Bei allen Werk – und
Bauleistungen einschließlich Montage, bei denen der Auftraggeber ein im Baugewerbe tätiger Vertragspartner ist, gelten zusätzlich die
Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B+C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung.
3. Unsere Kunden, nachfolgend Auftraggeber genannt, im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam vereinbart, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erteilte Aufträge werden für uns bindend, wenn wir es schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden
2. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Solche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen auf jeden Fall unserer schriftlichen
Bestätigung.
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ferner folgendes vereinbart: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus
ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten und technischen Angeben. Im übrigen gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
§ 3 – Liefer – und Leistungszeit
1. Alle Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Auftraggebers bei uns. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen im zumutbaren Umfang jederzeit berechtigt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlicherschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich.
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten.
3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ha der Auftraggeber das Recht, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlichdes noch nicht erfülltenTeils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten und Subunternehmer verursachte Verzögerungen haben wir nichteinzustehen. Wir verpflichten und jedoch etwaige Schadensansprüche gegen unsere Vorlieferanten und Subunternehmer an den Auftraggeber abzutreten.
§ 4 – Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstige Versandkosten.
2. Bei unseren Preiskalkulationen setzten wir voraus, das die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben,
etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug (ohne Behinderung) erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, ohne Kenntnisse der örtlichen
Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderungen von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind sowohl
Auftragnehmer als auch Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen, auch wenn der Besteller noch nicht Eigentümer von gelieferten
oder eingebauten Stoffen oder Bauteilen geworden ist und ohne das wir Sicherheiten geleistet haben.
§ 5 – Maße und Beschaffenheit der Ware
1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalt, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus
ergänzenden Lieferungsbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten.
3. Die Maßtoleranzen bei Festmaßen betragen beim Zuschnitt von Fensterglas und Dickglas auf volle Zentimeter +/- 2 mm, auf Bruchteile von Zentimetern +/- 1 mm sowie beim Zuschnitt von Gussglas und Spiegelglaserzeugnissen +/- 3 mm. Die Größentoleranz für Mehrscheiben-Isolierglas beträgt in Breite und Höhe + 3 – 2 mm, für Fensterglas MD jedoch nur + 2 – 1,6 mm.
Im Übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen auch von uns dem Auftraggeber gegenüber in Anspruch genommen.
4. Isolierglas-Einheiten, welche vom rechten Winkel abweichen, werden nach dem umschreibenden Rechteck berechnet und bedingen Aufschlägen. Die Liefermöglichkeit wird auf Anfrage bekannt gegeben.
Nach Wahl des Herstellers müssen Skizzen oder Schablonenzur Verfügung gestellt werden. Isolierglas-Einheiten mit ganzflächiger oder teilweiser innenseitiger Sandstrahlmattierung sind bis zubestimmten Höchstmaßen gegen Aufpreis lieferbar. Bei der Ermittlung des Abrechnungsmaßes wird auf volle Zentimeter aufgerundet,das durch drei teilbar ist. Mindestberechnungsmaß für Einfachglas beträgt 0,25m² ausgenommen ESG = 0,50m². Bei Mehrscheiben Isolierglas beträgt die Mindestkantenlänge 30 cm
§ 6 – Verpackung
1. Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen.
2. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend.
3. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Glasgestelle bleiben in jeden Fall unser Eigentum und werden bei Verlust zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
§ 7 – Gefahrübergang
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe (bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, auch
bei Verladen auf eigenem Transportfahrzeug) an den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person
auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
3. Bei Anlieferung mit unserem Wagen oder mit dem Wagen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Vertragspartner vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige
Angelegenheit des Vertragspartners. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen begründet keine weitere Gefahr oder Haftung zu unseren Lasten.
Es ist ausschließlich Aufgabe und Verpflichtung des Vertragspartners, für
geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Bei Lieferungen von Einheiten mit einer geätzten bzw. veredelten Scheibe wird das Risiko des Hin- und Rücktransportes zum Hersteller nicht von uns übernommen.
4. Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt dies auf Gefahr des Vertragspartners.
§ 8 – Versicherung
Soweit auf Wunsch die Versicherung durch uns oder das Lieferwerk gedeckt wird, gehen die Kosten zu Lasten des Vertragspartners.
Wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler.
§ 9 – Mängelrügen und Gewährleistung
1. Wir übernehmen gegenüber unseren Abnehmern für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Lieferung ab unserem Werk bzw.
bei Einbau durch unsere Mitarbeiter – ab Abnahme die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierglasscheiben unter normalen
Bedingungen nicht durch Bildung von Kondensat an den Scheibenflächen im Scheibeninnenraum beeinträchtigt wird. Treten solche
Mängel auf, liefern wir kostenlosen Naturalersatz für die fehlerhaften Einheiten. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Ist der Auftraggeber bei einem Kauf Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nach-
besserung oder Ersatzlieferung. Hierdurch erhöhte Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, die
dadurch entstehen, das die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers oder dem vereinbartem Ort verbracht
worden sind, werden von uns nicht übernommen.
3. Ist der Auftraggeber bei einem Kauf Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnis-
mäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit , insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Bei Werkleistungen leisten wir für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung od. Neuherstellung.
4. Wird die Erfüllung ernsthaft und endgültig von uns verweigert, die Beseitigung des Mangels oder nach Erfüllung wegen unverhältnismäßiger Kostenabgelehnt, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 13 dieser Bedingungen) verlangen.
5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware in jedem Fall vor Einbau schriftlich anzeigen anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Weitere Obliegenheiten
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Recht-
zeitigkeit der Mängelrüge.
6. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einbau der von uns gelieferten Glasscheiben über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt
nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Garantien werden von uns nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7. Die Gewährleistung für die Lieferung von Isolierglas ist in jedem Fall auf den kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten beschränkt. Sie ist beim Einbau in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen sowie bei Verwendung von gewölbten Gläsern. Die Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstahen, werden von
uns nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie Anfuhr usw. Für Isolierglas mit Blei- oder Messingverglasungen im LZR entfällt jede Gewährleistungspflicht. Bei Blei- oder Messingverglasungen
können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasungen entstehen, diese sind oft unvermeidlich, nachdem diese pulverigen Rückstände erst nachträglich auffallen. Dieses bildet keinen Reklamationsgrund. Das Bruchrisiko für gestellte Blei- oder
Messingverglasungen bei der Verarbeitung zu Isolierglas geht zu Lasten des Vertragspartners. Für Isolierglas, hergestellt aus gewölbtem oder gebogenem Glas, besteht erhöhte Spannungsbruchgefahr, es entfällt deshalb jede
Gewährleistungshaftung. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten.
Diese werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar. In bezug auf Interferenzer-
scheinungen ist deswegen jede Gewährleistung ausgeschlossen, das gleiche gilt für Gießharzscheiben. Produktionsbedingt können
auch hier optische Verzerrungen auftreten, die keinen Reklamationsgrund darstellen.
8. Bei der Einglasung von Isolierglas sind die entsprechenden Richtlinien der technischen Beratungsstelle im Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks zu beachten.
9. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
§ 10 – Rücktrittsrechte
1. Unbeschadet der gesetzlichen und sonstigen vertraglichen Bestimmungen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
a) bei technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung unmöglich oder unzumutbar machen.
b) bei Ofenreparaturen, Brandschaden, Rohmaterial oder Strommangel oder anderen wesentlichen Betriebsstörungen bei uns oder den Lieferwerken;
c) bei Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und allen Fällen höherer Gewalt;
d) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
§ 11 – Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich in bar und ohne Abzug bis zum vereinbartem Fälligkeitstermin zu bezahlen.
2. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontibegünstigten Rechnungsbetrag auch alle sonstigen bereits
fälligen Rechnungen beglichen werden. Eine etwaige Regulierung durch Wechsel gewährt keinen Anspruch auf Skonto. Skonti werden
nur auf den Nettowarenbetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. gewährt.
3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt diese als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
5. Zahlung durch Wechsel kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme eines Wechsels bedeutet nicht die Stundung
der ursprünglichen Forderung.
6. Der Verbraucher hat während des Verzuges eine Geldschuld mit 5% pa. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat als Verzugszins 8% pa. über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsbedingungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.
Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.
9. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend
gemacht werden.
§ 12 – Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller gegenseitigen künftigen Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und des Verarbeitungswertes zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung , Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschusses sie ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
uns verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns in ein Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung , sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sofort mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei Vertragswidrigen Verhalten das Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflicht nach vorstehenden Abs. 3 Sicherheiten zu verlangen. Weigert sich der Auftraggeber,
Sicherheiten zu gewähren, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentliche Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät.
Wir verpflichten uns auf Verlangen des Auftraggebers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr zu realisierenden Wert die zugesicherten Forderungen um 20% übersteigen.
§ 13 – Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren vertrags-
typischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Erfüllungs- und
Verrichtungshilfen.
2. Gegenüber von Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftragsgebers aus Produktionshaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer
zurechenbaren Verlust des Lebens.
§ 14 – Erfüllungsort, Gerichtstand, Anzuwendendes Recht
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, Amts- bzw. Landgericht.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlichen Erfolg dem Vertragszweck möglichst nahe kommen.